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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2007 - L 28 B 630/07 AS ER, L 28 AS 637/07 ER   

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https://dejure.org/2007,26591
LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2007 - L 28 B 630/07 AS ER, L 28 AS 637/07 ER (https://dejure.org/2007,26591)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2007 - L 28 B 630/07 AS ER, L 28 AS 637/07 ER (https://dejure.org/2007,26591)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juni 2007 - L 28 B 630/07 AS ER, L 28 AS 637/07 ER (https://dejure.org/2007,26591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdeentscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Annahme eines Anordnungsgrundes für einen zurückliegenden Zeitraum als Erfordernis in Hinblick auf das Gebot des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2007 - L 28 B 630/07
    Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2007 - L 28 B 630/07
    Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803).
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